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Bild: Benjamin Thorn / pixelio.de

Kirchenkreis-Ebene

Arbeitsschutzkreis auf Kirchenkreisebene

Zusammensetzung:

  • Mitglied des Kirchenkreisvorstandes
  • Vertreter der zuständigen Verwaltungsstelle
  • Sicherheitsbeauftragte (möglichst auch aus dem erzieherischen Bereich)
  • Mitarbeitervertreter
  • Küstervertreter
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (EFAS) bei Bedarf
  • Betriebsarzt des zuständigen B.A.D-Zentrums bei Bedarf

Aufgaben:

  • Beratung über Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung wie z.B.:
  • Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und der Verkehrssicherungspflichten in den kirchlichen Körperschaften fördern
  • Informationsveranstaltungen auf Kirchenkreisebene initiieren
  • Brandschutzübungen initiieren
  • Weitergabe von Informationen an Anstellungsträger und Mitarbeiter
  • Ersthelferkurse initiieren
  • Ergonomische Ausstattung von Arbeitsplätzen fördern

Rechtsgrundlage:

  • § 16 i.V.m. § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Rundverfügung G 10 / 2013
     
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Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Ansprechpartner für Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Kirchen(kreis)vorstand ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeitenden verantwortlich und haftet ggf. auch im Schadensfalle. Bisher ist uns jedoch kein Fall bekannt, indem ein Kirchen(kreis)vorstand aufgrund von Sicherheitsmängeln zur Haftung herangezogen wurde. Gleichwohl ist den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei ihren Begehungen aufgefallen, dass viele Mängel seit der Erstbegehung noch nicht behoben worden sind und sich niemand so recht für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig fühlt. Deshalb haben wir in unserer Rundverfügung G5/2007 dringend empfohlen, dass der Kirchenvorstand aus seinen Reihen eine Person bestimmen soll, die sich besonders um Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes kümmert.

Aufgaben:

  • Augen und Ohren offen halten für Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Kirchengemeinde
  • diesbezügliche aktuelle Themen in den Kirchenvorstandssitzungen beraten lassen (Beratungsbedarf kann sich z.B. aus Rundverfügungen der Landeskirche zur Thematik des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, aus den Begehungsberichten der Sicherheitsingenieure der EFAS oder aus eigenen Erkenntnissen ergeben)

Rechtsgrundlage:

  • § 3 Arbeitsschutzgesetz
  • Rundverfügung G 10 / 2013

Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung hat verschiedene Mitbestimmungsrechte im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Aufgaben:

  • Mitbestimmung über Maßnahmen zur Unfallverhütung und zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsgefahren
  • Mitbestimmung bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
  • Mitbestimmung bei der Bestellung von Vertrauensärzten

Rechtsgrundlage:

  • § 40 Nrn. 1+2 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)