hände

Bild: Benjamin Thorn / pixelio.de

Kirchenkreis-Ebene

Arbeitsschutzkreis auf Kirchenkreisebene

Zusammensetzung:

  • Mitglied des Kirchenkreisvorstandes
  • Vertreter*in der zuständigen Verwaltungsstelle
  • Sicherheitsbeauftragte (möglichst auch aus dem erzieherischen Bereich)
  • Mitglied der Mitarbeitendenvertretung
  • Küstervertreter*in
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (EFAS) bei Bedarf
  • Arbeitsmediziner*in des zuständigen Gesundheitszentrums der BG prevent bei Bedarf

Aufgaben:

  • Beratung über Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung wie z.B.:
  • Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und der Verkehrssicherungspflichten in den kirchlichen Körperschaften fördern
  • Informationsveranstaltungen auf Kirchenkreisebene initiieren
  • Brandschutzübungen initiieren
  • Weitergabe von Informationen an Anstellungsträger und Mitarbeiter
  • Ersthelferkurse initiieren
  • Ergonomische Ausstattung von Arbeitsplätzen fördern

Rechtsgrundlage:

  • § 16 i.V.m. § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Rundverfügung G 10 / 2013
     
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Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Ansprechperson für Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Kirchen(kreis)vorstand ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeitenden verantwortlich. Da das Thema "Arbeits- und Gesundheitsschutz" leicht aus dem Blick von Verantwortlichen gerät und sich niemand wirklich zuständig fühlt, empfehlen wir jedem kirchlichen Anstellungsträger, aus seinen Reihen eine Person zu bestimmern, die sich besonders um Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes kümmert. Dies hilft, der gesetzlichen Verantwortung nachzukommen, Unfälle zu vermeiden und zur Gesundheit der Mitarbeitenden beizutragen.   

Aufgaben:

  • Augen und Ohren offen halten für Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Kirchengemeinde
  • diesbezügliche aktuelle Themen in den Kirchenvorstandssitzungen beraten lassen (Beratungsbedarf kann sich z.B. aus Rundverfügungen der Landeskirche zur Thematik des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, aus den Begehungsberichten der Sicherheitsingenieure der EFAS oder aus eigenen Erkenntnissen ergeben)

Rechtsgrundlage:

  • § 3 Arbeitsschutzgesetz
  • Rundverfügung G 10 / 2013

Mitarbeitendenvertretung

Die Mitarbeitendenvertretung hat verschiedene Mitbestimmungsrechte im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Aufgaben:

  • Mitbestimmung über Maßnahmen zur Unfallverhütung und zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsgefahren
  • Mitbestimmung bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
  • Mitbestimmung bei der Bestellung von Vertrauensärzten

Rechtsgrundlage:

  • § 40 Nrn. a) + b) Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG-EKD)