Ansprechperson für Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Kirchenvorstand ist Arbeitgeber für unterschiedlichste Berufsgruppen (Küster/in, Raumpfleger/in, Pfarrsekretär/in, Kirchenmusiker/in, Friedhofsmitarbeiter/in, Diakon/in u.a.). Als Arbeitgeber hat er auch dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden vor Unfallgefahren und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschützt werden. Gleiches gilt auch für die vielen engagierten ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
Aufgrund des vielfältigen Aufgabenspektrums des Kirchenvorstandes wird dieser Aufgabenbereich oftmals nicht wahrgenommen. Da die Vernachlässigung von Pflichten aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz im Einzelfall für Mitarbeitende und ggf. auch für den Anstellungsträger weitreichende Folgen haben kann, ist es wichtig, dass eine Person aus dem Kirchenvorstand als Ansprechperson für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Verfügung steht.
Hinweise zur Funktion und zu den Aufgaben der Ansprechperson für Arbeits- und Gesundheitsschutz finden Sie rechts unter Arbeitshilfen.
Rechtsgrundlage:
- § 3 Arbeitsschutzgesetz
- Rundverfügung G 10 / 2013