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Gemeinden und Einrichtungen

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Ansprechperson für Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Kirchenvorstand ist Arbeitgeber für unterschiedlichste Berufsgruppen (Küster/in, Raumpfleger/in, Pfarrsekretär/in, Kirchenmusiker/in, Friedhofsmitarbeiter/in, Diakon/in u.a.). Als Arbeitgeber hat er auch dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden vor Unfallgefahren und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschützt werden. Gleiches gilt auch für die vielen engagierten ehrenamtlichen Mitarbeitenden.

Aufgrund des vielfältigen Aufgabenspektrums des Kirchenvorstandes wird dieser Aufgabenbereich oftmals nicht wahrgenommen. Da die Vernachlässigung von Pflichten aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz im Einzelfall für Mitarbeitende und ggf. auch für den Anstellungsträger weitreichende Folgen haben kann, ist es wichtig, dass eine Person aus dem Kirchenvorstand als Ansprechperson für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Verfügung steht. 

Hinweise zur Funktion und zu den Aufgaben der Ansprechperson für Arbeits- und Gesundheitsschutz finden Sie rechts  unter Arbeitshilfen.

Rechtsgrundlage:

  • § 3 Arbeitsschutzgesetz
  • Rundverfügung G 10 / 2013

Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten aus dem Kreis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu bestellen.

Hinweise:

  • Bei der Zahl der Beschäftigten werden auch Kinder in Tageseinrichtungen, die ebenfalls gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen, berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass Kirchengemeinden, die eine Kindertagesstätte betreiben, mindestens einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte (bei mehr als 150 - 500 Beschäftigten / Kindern in Kitas zwei Sicherheitsbeauftragte) bestellen müssen.
  • Sollten sich keine geeigneten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für diese Aufgabe finden, sollte bei der Neueinstellung von Personen die Bereitschaft, die Aufgabe eines oder einer Sicherheitsbeauftragten zu übernehmen, als Einstellungsvoraussetzung festgelegt werden.
  • Für die Bestellung von Mitarbeitern als Sicherheitsbeauftragte ist die Zustimmung der Mitarbeitervertretung einzuholen (§ 40 Nr. 2 MVG)

Aufgaben:

  • Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, d.h. mitsorgen, mitdenken, beraten, hinweisen und Empfehlungen geben
  • regelmäßig von dem Sicherheitszustand der Dienststellen überzeugen
  • Beobachtungen melden
  • Arbeitskollegen auf Unfallgefahren aufmerksam machen
  • Hinweis: Sicherheitsbeauftragte sind weder zivilrechtlich haftbar noch strafrechtlich verantwortlich, wenn durch Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften Schaden entsteht!

Rechtsgrundlage:

  • § 22 Sozialgesetzbuch Teil VII (SGB VII)
  • § 20 DGUV Vorschrift 1 
  • Rundverfügung G 28/1997