Versicherungsschutz besteht bei eingetretenen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versicherter Personen bei versicherter Tätigkeit (§ 7 SGB VII)
Arbeitsunfall:
zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis während einer versicherten Tätigkeit, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§ 8 Abs. 1 SGB VII)
Hinweis:
Da auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels als Körperschaden gilt, fällt auch die Beschädigung der Brille während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Berufskrankheiten:
Krankheiten, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten haben und die als Berufskrankheiten anerkannt sind (s. Anlage zur Berufskrankheitenverordnung)
versicherte Tätigkeit:
Tätigkeiten, die in einem direkten inneren Zusammenhang mit der beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung stehen und nicht von eigenwirtschaftlichen Interessen geprägt sind. Der versicherten Tätigkeit ebenfalls zuzurechnen sind die direkten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Umwege und Unterbrechungen können den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.