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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Versicherte Personen

Im Bereich der verfassten Kirche genießen insbesondere folgende Personen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (§ 2 Sozialgesetzbuch Teil VII):

  • entgeltlich beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (mit Ausnahme der Kirchenbeamten und -beamtinnen)
  • Auszubildende und Praktikanten
  • Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen
  • Schüler während des Besuchs von Schulen
  • ehrenamtlich Tätige
  • aufgrund einer strafrechtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung beschäftigte Personen.

Wann besteht Versicherungsschutz?

hinweisschilder
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Versicherungsschutz besteht bei eingetretenen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versicherter Personen bei versicherter Tätigkeit (§ 7 SGB VII)

Arbeitsunfall:
zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis während einer versicherten Tätigkeit, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§ 8 Abs. 1 SGB VII)
Hinweis:
Da auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels als Körperschaden gilt, fällt auch die Beschädigung der Brille während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Berufskrankheiten:
Krankheiten, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten haben und die als Berufskrankheiten anerkannt sind (s. Anlage zur Berufskrankheitenverordnung)

versicherte Tätigkeit:
Tätigkeiten, die in einem direkten inneren Zusammenhang mit der beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung stehen und nicht von eigenwirtschaftlichen Interessen geprägt sind. Der versicherten Tätigkeit ebenfalls zuzurechnen sind die direkten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Umwege und Unterbrechungen können den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.

Zuständige Unfallversicherungsträger

Zuständige Unfallversicherungsträger im Bereich der verfassten Kirche sind:

Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG):

  • zuständig für die Beschäftigten in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, soweit sie nicht bei den anderen Unfallversicherungsträgern versichert sind

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW):

  • zuständig für Beschäftigte in Kindertagesstätten, Diakonie- u. Sozialstationen, Altenheimen und sozialen Beratungsstellen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG):

  • zuständig für Beschäftigte auf Friedhöfen und
  • Beschäftigte auf Park- und Gartengrundstücken der Kirche (sofern diese über 0,25 ha groß sind und über 100 Stunden Arbeitsaufwand jährlich geleistet wird)

Landesunfallkasse/Gemeindeunfallversicherungsverband:

  • zuständig für Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen und Schüler und Schülerinnen während des Schulbesuchs

Seit ihren Anfängen ist die gesetzliche Unfallversicherung Teil der Deutschen Sozialversicherung. Schon am 9. Juli 1884 wurde das erste Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 im Reichsgesetzblatt verkündet. Dieses Gesetz hat trotz seiner zahlreichen Änderungen in seinen wesentlichen Bestandteilen bis heute Gültigkeit. Es hat sich seitdem kontinuierlich weiterentwickelt und eine gesundere und sichere Arbeitswelt mitgestaltet.