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Erste Hilfe

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind (§ 10 ArbSchG).

Erste-Hilfe
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Erste-Hilfe-Material

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird (§ 25 Abs. 2 BGV A 1) .

Wir empfehlen Ihnen, in allen Gebäuden Ihrer Einrichtung (z.B. Kirche, Gemeindehaus, Kindertagesstätte etc.) einen Verbandskasten vorzuhalten. Sorgen Sie dafür, dass alle Aufbewahrungsorte gut sichtbar gekennzeichnet sind, damit der Verbandskasten im Notfall schnell auffindbar ist.

Legen Sie Fristen und die Verantwortlichen für die Überprüfung und Kontrolle der Erste-Hilfe Einrichtungen und des Erste-Hilfe-Materials fest.

Bringen Sie in unmittelbarer Nähe der Verbandskästen auch die erforderlichen Aushänge zur Ersten Hilfe an:

  • Aushang: Verhalten bei Unfällen
  • Plakat: Erste Hilfe

Kleinere Verletzungen sind für den Fall evtl. später auftretender Komplikationen in das Verbandsbuch des Arbeitgebers einzutragen. Sind Erste-Hilfe-Leistungen erbracht worden, ist dies zu dokumentieren. Bei Unfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod des Versicherten zur Folge haben, ist eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft zur erstatten. Näheres hierzu erfahren Sie aus der "Info zur Dokumentation von Unfällen und Verletzungen".

Ersthelfer

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung mindestens ein Ersthelfer bei mehr als 20 anwesenden Versicherten mindestens 5 % der anwesenden versicherten Personen als Ersthelfer zur Verfügung stehen.

In Kindertagesstätten sollten deshalb alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine Ersthelferausbildung verfügen. Da auch ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zum Kreis der Versicherten gehören, sollten auch in den Kirchengemeinden möglichst viele ehrenamtliche Personen zum Ersthelfer ausgebildet sein. Es empfiehlt sich, regelmäßig Ersthelferkurse über die örtlichen zugelassenen Ausbildungsorganisationen wie z.B. Johanniter oder DRK anzubieten.

Die Ausbildung zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin dauert acht Doppelstunden. Alle zwei Jahre soll das Gelernte durch eine Fortbildung von vier Doppelstunden aufgefrischt werden.

Meldeeinrichtungen

Stellen Sie sicher, dass von jedem Ort des Betriebes aus umgehend Hilfe herbeigerufen werden kann. In Gebäuden, in denen kein Festnetzanschluss vorhanden ist, sollte stets ein Handy mitgeführt werden. Teilen Sie dies auch Ihren ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in regelmäßigen Besprechungen mit.

Information der Beschäftigten

Informieren Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig über die Erste-Hilfe-Einrichtungen, Maßnahmen bei Unfällen und die Namen der Ersthelfer (z.B. jährliche Unterweisung auf einer Mitarbeiterbesprechung).