Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Betriebsärzte zu bestellen (§ 1 ASiG).
Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Dazu gehört neben den vorgesehenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen insbesondere die Beratung in folgenden Angelegenheiten:
- arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische , ergonomische und arbeitshygienische Fragen
- Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Ursachenforschung von arbeitsbedingten Erkrankungen
- Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln